Kaskoschaden

1. Wenn Sie als Versicherungsnehmer/in bei einem vollständig oder nur teilweise selbstverschuldeten Schaden Ihre Vollkaskoversicherung oder z. B. nach einem Unwetter-, Wild-, Brand- oder Glasschaden Ihre Teilkaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte und Ansprüche, die sich hier wesentlich von Ihren Rechten im Haftpflichtfall unterscheiden, aus dem Inhalt Ihres Versicherungsvertrags.

Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten. Setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung.

2. Überprüfen Sie bei einem Kaskoschaden genau, ob Sie einen Vertrag mit so genannter „Werkstattbindung“ haben, der Ihnen die Reparatur in einer festgelegten Werkstatt vorschreibt. Eine Missachtung der vertraglich vereinbarten Werkstattbindung kann u. U. nachteilige Folgen für Sie haben (z.B. Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Selbstbeteiligung oder prozentuale Beteiligung an den Reparaturkosten).

3. In der Regel schickt die Versicherung bei Kaskoschäden einen eigenen angestellten Sachverständigen.

Ist man mit den getroffenen Feststellungen des Versicherungssachverständigen nicht einverstanden, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, ein so genanntes „Sachverständigenverfahren“ gemäß § 14 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) einzuleiten.

Dabei wird ein Sachverständigenausschuss (bestehend aus zwei Kfz-Sachverständigen) gebildet, von denen die Versicherung und Sie als Versicherungsnehmer/in je einen benennt. Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet dann ein vorher bestimmter Obmann.

Nähere Einzelheiten zum Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB können Sie Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen.

>> Diese Informationen stehen Ihnen hier zum Download bereit. <<

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Kfz-Sachverständige
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