Haftpflichtschaden
Bei einem Haftpflichtschaden sind Art, Inhalt und Umfang des Schadenersatzes, im Gegensatz zum Kaskoschaden, grundsätzlich gesetzlich geregelt (§249 BGB).
Hieraus leiten sich umfangreiche Ansprüche ab, die die Geschädigten gegen den Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung haben.
Die Geschädigten müssen sich nicht darauf verweisen lassen, was ihnen der Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung als Schadensersatzleistung anbietet.
Seien Sie skeptisch, wenn die Versicherung des Schadenverursachers
- Ihnen einen eigenen Gutachter zur Schadensaufnahme schicken will. Dieser Gutachter arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat
- auf ein neutrales Gutachten „verzichtet“ mit dem Hinweis, dass lediglich ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt mit Fotos zur Regulierung des Schadens ausreichend sei
- Ihnen die Einschaltung eines neutralen Gutachters oder Rechtsanwalts ausreden will
- ankündigt, dass die Kosten für ein neutrales Gutachten oder für einen Rechtsanwalt nicht bezahlt werden
- Ihnen einen kostenlosen „Rundum-Service“, kostenlose „Serviceleistungen“ oder die gesamte Abwicklung des Schadens anbietet
- Ihnen eine so genannte „Partnerwerkstatt“ benennt, um Ihr Fahrzeug dort reparieren zu lassen.
Um Ihre Ansprüche in vollem Umfang geltend machen zu können, beachten Sie nachfolgend aufgeführte Punkte:
1. Unabhängiger Kfz-Sachverständiger
Die/der Geschädigte hat das Recht, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen, der nicht an Weisungen von Versicherungen gebunden ist, zur neutralen und objektiven Schadenfeststellung und Beweissicherung zu beauftragen.
Die Kosten für den unabhängigen Sachverständigen muss grundsätzlich der Verursacher bzw. dessen eintretende Haftpflichtversicherung tragen.
2. Vorsicht vor Kostenvoranschlägen!
Den eingetretenen Schaden lediglich durch einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt ermitteln zu lassen, kann aufgrund seiner mangelnden Beweiskraft und mangelnden Rechtssicherheit erheblich nachteilige Folgen bei der Schadensregulierung für Sie haben. Denn Kostenvoranschläge sind lediglich grobe, häufig sehr pauschale und wenig detaillierte Kostenschätzungen mit oft unzureichender Fotodokumentation und enthalten zudem keinerlei Angaben zur Wertminderung, Reparaturdauer, Nutzungs-ausfallentschädigung, Verkehrssicherheit,…usw. – Warum also auf zahlreiche Ansprüche verzichten?
Die Nachteile eines Kostenvoranschlags erhalten Sie hier im Überblick:
Nachteile eines Kostenvoranschlags
Bestehen Sie daher auf die Einschaltung eines neutralen und unabhängigen Sachverständigen.
Nachteile eines Kostenvoranschlags
(Haftpflichtschaden)
Kostenvoranschlag | neutrales Gutachten | |
---|---|---|
Wertminderung | ||
Nutzungsausfall pro Tag | ||
Reparaturdauer | ||
Stundenlöhne Markenwerkstatt | ||
Wiederbeschaffungswert | ||
Restwert = Veräußerungswert des beschädigten Fahrzeugs | ||
Wiederbeschaffungsdauer | ||
Verkehrssicherheit / Fahrtüchtigkeit | ||
Detaillierte textliche Schadensbeschreibung und ausführliche Fotodokumentation | ||
Berücksichtigung wertsteigernder Reparaturen / Umbauten / Sondereinbauten | ||
Vorgeschädigte Fahrzeugteile / Altschäden | ||
Reparaturbestätigungen | ||
Zerlegung des Unfallfahrzeugs zur Schadensfeststellung – kostenlos |
3. Rechtsanwalt
Um Ihre gesamten Ansprüche gegenüber der Versicherung durchsetzen zu können, haben Sie das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen.
Rechtsanwälte vermittelt Ihnen z. B. der Deutsche Anwaltsverein, Tel-Nr. 01805 / 181805.
Die Kosten für den Rechtsanwalt hat die Versicherung des Schädigers/Verursachers grundsätzlich zu tragen.
4. Wertminderung
Ob und in welcher Höhe durch den Unfallschaden eine Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs eingetreten ist, kann erst durch ein neutrales Gutachten objektiv ermittelt und dokumentiert werden. Ohne einen unabhängigen und neutralen Kfz-Sachverständigen verzichten Geschädigte häufig auf eine Wertminderungssumme, je nach Fahrzeug, von mehreren hundert bis gar tausend Euro.
Beachten Sie: Kostenvoranschläge von Werkstätten enthalten keine Angaben zur Wertminderung.
5. Mietwagen oder Nutzungsausfall
Ist Ihr Fahrzeug aufgrund des Schadens nicht mehr fahrbereit, haben Sie für die Reparaturdauer bzw. für die Dauer der Beschaffung eines neuen Fahrzeugs Anspruch auf einen gleichwertigen Mietwagen.
Die Angabe der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer sind Bestandteile eines qualifizierten Gutachtens.
Wenn Sie keinen Mietwagen benötigen, können Sie alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung (pauschaler Geldbetrag) beanspruchen. Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp.
Die Einstufung Ihres Fahrzeugs und somit die Feststellung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung kann durch uns vorgenommen werden.
Wie lange Sie Anspruch auf einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung haben, ist in einem qualifizierten Gutachten durch die Angabe der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer ausgewiesen.
Beachten Sie: Kostenvoranschläge von Werkstätten enthalten keine Angabe zur Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer.
6. Werkstatt Ihres Vertrauens
Ihnen steht es grundsätzlich frei, Ihr beschädigtes Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Häufig werden von der gegnerischen Versicherung zwar sogenannte „Partnerwerkstätten“ vorgeschlagen, ungeachtet dessen entscheiden aber nur Sie, wohin Sie Ihr Fahrzeug in Reparatur geben.
7. Reparatur durch 130%-Regelung
Mit einem neutralen Gutachten haben Geschädigte die Möglichkeit, Fahrzeuge, die an der Totalschadensgrenze liegen, im Rahmen der so genannten „130%-Regelung“ reparieren zu lassen. Das heißt, ein Fahrzeug kann noch bis 30 % über dem im Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert nachweislich instandgesetzt werden, sofern eine sach- und fachgerechte Reparatur innerhalb dieser Regelung möglich ist.
8. Auszahlung des Schadens auf Gutachtenbasis („fiktive Abrechnung“)
Die/der Geschädigte kann frei wählen, ob das beschädigte Fahrzeug in einer Fachwerkstatt instandgesetzt werden soll oder ob die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten bzw. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ausbezahlt werden sollen („fiktive Abrechnung“).
In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht ersetzt bzw. nur dann, wenn sie durch Rechnung(en) (z.B. Rechnungen über gekaufte Ersatzteile) nachgewiesen werden kann.
Beachten Sie: Erfahrungsgemäß werden gerade bei fiktiver Abrechnung des Schadens häufig willkürliche und unberechtigte Kürzungen vorgenommen. Um sich hiervor zu schützen, ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Schadens zu beauftragen.
9. Bagatellschaden
Sollte der entstandene Schaden an Ihrem Fahrzeug im Bereich der Bagatellschadengrenze (ca. 750,00 EUR) liegen, dürfte in diesem Fall ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt zur Schadenregulierung ausreichen, da die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden von Versicherungen in der Regel nicht übernommen werden. Gerne erstellen wir für Sie jedoch auch ein kostengünstiges „Kurzgutachten“. Dies beinhaltet eine Reparaturkostenkalkulation mit Angabe der Reparaturdauer sowie aussagekräftige Fotos.
Beachten Sie: Zwar sind die Versicherungen nicht verpflichtet, die Kosten für ein Kurzgutachten bei einem Bagatellschaden zu übernehmen, im Falle eines Rechtsstreits hat jedoch auch das Kurzgutachten eine weit höhere Beweiskraft als lediglich ein Kostenvoranschlag oder eine bloße Reparaturrechnung.
Ob es sich um einen so genannten „Bagatellschaden“ handelt, sagen wir Ihnen bereits bei der ersten unverbindlichen Inaugenscheinnahme Ihres Schadens.
10. Empfehlung
Bestehen Sie gegenüber der Versicherung und der Werkstatt auf Ihr Recht, Ihr beschädigtes Fahrzeug durch einen neutralen, unabhängigen und öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen begutachten zu lassen.
Bestehen Sie auf Ihr Recht auf freie Werkstattwahl.
Bestehen Sie auf Ihr Recht, einen Rechtsanwalts Ihres Vertrauens zu beauftragen.
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